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Erste Öffnungsschritte nach Lockdown in der Corona-Pandemie- Das gilt ab heute in Hamburg

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Der Hamburger Senat setzt die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz am Mittwoch letzter Woche vollständig um. Die neuen Regelungen für Hamburg treten heute, Montag, 8. März, in Kraft und gelten zunächst bis zum 28. März – und zwar wie folgt:

Kontaktbeschränkung

Private Zusammenkünfte von maximal 5 Personen zwischen dem eigenen Haushalt und einem weiteren Haushalt sind dann wieder möglich. Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verlobte, die nicht in derselben Wohnung leben, gelten als Angehörige desselben Haushalts. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.

Allerdings gilt weiterhin der Appell: Nicht zwingend notwendige Kontakte sollten weiterhin vermeiden werden.

Aber: Steigt die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 100, tritt ab dem zweiten darauffolgenden Werktag wieder die Regel in Kraft, wonach private Zusammenkünfte nur mit dem eigenen Haushalt und einer weiteren Person eines anderen Haushalts möglich sind. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.

Einzelhandel

Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte mit entsprechenden Hygienekonzepten sowie einer Begrenzung von einer Kundin bzw. einem Kunden pro 10qm Verkaufsfläche öffnen. Ab 800qm Verkaufsfläche dürfen pro 20qm eine Kundin bzw. ein Kunde den Laden betreten. Baumärkte dürfen unter den gleichen Bedingungen nur ihre abgegrenzten Gartencenter-Bereiche öffnen.

Allen anderen Bereichen des Einzelhandels dürfen nach dem Prinzip „click & meet“ und unter Beachtung der Hygiene- und Schutzkonzeptpflicht öffnen. Mit vorheriger Terminbuchung darf eine Kundin bzw. ein Kunde pro 40qm Verkaufsfläche den Laden betreten („Terminshopping“).

Kultur

Darüber hinaus können auch Museen, Gedenkstätten, Galerien, Ausstellungshäuser, zoologische Gärten und Ausstellungen sowie Tierparks öffnen, sofern sie eine Terminbuchung und ein Einlassmanagement sicherstellen. Auch hier gelten die üblichen Hygienevorgaben, die Pflicht zum Erheben von Kontaktdaten sowie zum Tragen von medizinischen Masken in Innenräumen.

Dienstleistungen

Bisher noch geschlossene körpernahe Dienstleistungsbetriebe können ebenfalls mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen. Zunächst dürfen nur Dienstleistungen angeboten werden, bei denen die Kundinnen und Kunden eine Maske tragen können.

Dienstleistungen, bei denen dieses nicht möglich ist (z. B. eine Rasur oder Kosmetikbehandlungen) dürfen laut MPK-Beschluss nur mit einem tagesaktuellen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden in Anspruch genommen werden. Sobald die entsprechende Testverordnung des Bundes vorliegt und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Antigen-Schnelltest geschaffen worden sind, wird der Senat die Beschränkung für diese Dienstleistungen aufheben. Hiermit ist in Kürze zu rechnen. Alle Betriebe sind verpflichtet, den eigenen beschäftigten Personen wöchentlich ein Angebot für Coronavirus-Testungen kostenfrei zu unterbreiten.

Fahrschulen

Bei der Durchführung des theoretischen und des praktischen Fahrunterrichts zum Erwerb von Fahrerlaubnissen gelten die allgemeinen Hygienevorgaben sowie die Pflicht zur Vorlage eines Schutzkonzeptes. Für anwesende Personen gilt während des theoretischen Fahrunterrichts in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

Im praktischen Fahrunterricht gilt für die Fahrschülerinnen und Fahrschüler die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Fahrzeugen. Die Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, den bei ihnen beschäftigten Personen wöchentlich ein Angebot für Coronavirus-Testungen kostenfrei zu unterbreiten.

Sport

Die Ausübung von Sport im Freien ist allein, zu zweit oder mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts (max. 5 Personen) möglich. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres können in Gruppen von bis zu 20 Personen in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien Sport treiben. Umkleideräume und Duschen auf und in Sportanlagen bleiben weiterhin geschlossen. Die Öffnung und Nutzung von Toiletten ist unter Einhaltung der Mindestabstände und Hygienevorgaben zulässig.

Tests

Neben der Impfung werden Corona-Tests eine zentrale Rolle spielen.

Einmal pro Woche soll den Bürgerinnen und Bürgern ein kostenloser Schnelltest angeboten werden. Das Ergebnis wird in einem Nachweis festgehalten, der dann zur Inanspruchnahme von Leistungen und Einrichtungen berechtigt.

Die Möglichkeit, einen Schnelltest durchzuführen, ist auch Voraussetzung für bestimmte Öffnungsschritte, wie z. B. einige oben genannte körpernahe Dienstleistungen. Hierzu muss wie erwähnt die Bundes-Testverordnung angepasst und die Infrastruktur fertiggestellt werden.

Parallel entstehen in Hamburg in Kürze 25 Testzentren, in denen Antigen-Schnelltests durchgeführt werden können.

Als Testnachweis gilt ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests oder eines Schnelltests einer qualifizierten Einrichtung, insbesondere öffentlicher Testzentren, öffentlicher beauftragter Dritter oder niedergelassener Ärztinnen und Ärzte, auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache, der innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Betreten oder der Nutzung eine Betriebes oder einer Einrichtung vorgenommen worden ist.

Darüber hinaus ist der Nachweis erbracht, wenn der Test durchgeführt wurde durch Personen, die in die Testverfahren qualifiziert eingewiesen worden sind, oder durch einen unter deren Aufsicht selbst vorgenommener Schnelltest, der unmittelbar vor der Teilnahme oder dem Betreten der Veranstaltung, der Einrichtung, des Gewerbebetriebs, des Geschäftsraums, der Gaststätte, des Beherbergungsbetriebs, des Ladenlokals oder des sonstigen Angebots mit Publikumsverkehr vor Ort durchgeführt wurde.

Personen, deren Schnelltest oder Selbsttest ein positives Ergebnis zeigt, sind verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchzuführen und sich bis zur Vorlage des Ergebnisses abzusondern. Ist der PCR-Test positiv, muss das Gesundheitsamt informiert werden.

Kitas und Schulen

Die Sozialbehörde hat bereits die derzeitige Teststrategie um Schnelltests für Tätige in der Kindertagesbetreuung zum Eigengebrauch ergänzt. Ab dem 10. März sollen sich alle Beschäftigten zwei Mal pro Woche anlassunabhängig in ihrer Einrichtung selbst testen. Die kurzfristige Beschaffung würde für die Einrichtungen unter Umständen eine große Herausforderung bedeuten. Die zusätzlichen Testmöglichkeiten sollen schnell zur Verfügung stehen. Daher wird die Sozialbehörde allen Einrichtungen die für die ersten vier Wochen benötigten Tests bereitstellen, die erste anteilige Charge bereits bis zum kommenden Montag.

Die behutsame Schulöffnung am 15. März soll durch ein Testangebot begleitet werden. Künftig sollen alle Schulbeschäftigten mindestens einmal pro Woche die Möglichkeit für einen Selbsttest bekommen. Hamburg ist es als einer der ersten Bundesländer gelungen, ab dieser Woche qualitativ hochwertige Selbsttests an die Schulen ausliefern lassen zu können. Sie sind leicht durchzuführen und wesentlich angenehmer als die bisherigen Schnelltests. Die Schulbehörde wird regelmäßige Selbsttests für Schülerinnen und Schüler einführen, sobald die entsprechenden Testmengen zur Verfügung stehen.

Weitere Öffnungsschritte

Abhängig vom Infektionsgeschehen sind Öffnungsschritte in weiteren Bereichen frühestens zum 22. März möglich. Dies betrifft Kultureinrichtungen, den Hallensport, die Außengastronomie und weitere Erleichterungen für den Einzelhandel. Hierüber berät der Senat nach der nächsten Ministerpräsidentenkonferenz in zwei Wochen.

Maskenpflicht

Das alles betrifft nicht die weiterhin geltende Maskenpflicht, in Bussen und Bahnen, beim Einkaufen, bei Gottesdiensten, bei Amtsgängen zu Behörden und bei Gesundheitsbehandlungen, beim Betreten von geöffneten kulturellen Einrichtungen, auf Spielplätzen und bestimmten stark frequentierten Plätzen.

Zum Schluss noch die Aussage unseres Ersten Bürgermeisters Peter Tschentscher zu den Lockerungen:

„Trotz der weiterhin angespannten Lage in der Corona-Pandemie bestehen in Deutschland große Erwartungen für Öffnungen von Schulen, Kitas, Einzelhandel, Kultur und Sport. Die Ministerpräsidentenkonferenz hat hierfür einen einheitlichen Rahmen mit gemeinsamen Maßstäben vereinbart. Jeder Öffnungsschritt soll mit Schnelltests oder anderen Vorsichtsmaßnahmen verbunden werden. Zugleich müssen wir weiterhin konsequent impfen und dafür jeden verfügbaren Impfstoff einsetzen.

Damit die Infektionszahlen im Zuge der weiteren Öffnungsschritte stabil bleiben, müssen die jeweils noch bestehenden Beschränkungen konsequent eingehalten werden. Wir müssen verhindern, dass die Zahl an schwer Erkrankten ansteigt und das Gesundheitswesen mit möglicherweise jüngeren Patienten erneut an seine Belastungsgrenzen kommt.“

Weitere Informationen unter: https://www.hamburg.de/coronavirus/

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