Das Corona-Infektionsgeschehen in Hamburg geht weiter zurück. Dies ermöglicht eine schrittweise Rücknahme von weiteren Beschränkungen. Der Senat hat heute über die aktuelle Corona-Lage beraten und über die Ausgestaltung des dritten Öffnungsschrittes entschieden.
Als dritten Öffnungsschritt, der am Dienstag, 1. Juni, in Kraft treten wird, hat der Senat folgende Maßnahmen beschlossen:
- Die Kontaktbeschränkung wird so angepasst, dass private Zusammenkünfte wieder mit bis zu fünf Personen unabhängig von der Zahl der beteiligten Haushalte möglich sind. Kinder unter 14 Jahren werden dabei weiterhin nicht mitgerechnet.
- Der Präsenzunterricht für alle Klassenstufen an allgemeinbildenden Schulen tartet am 31. Mai.
- Kindertageseinrichtungen starten ab dem 7. Juni in den Regelbetrieb.
- An den Hochschulen können ab sofort mehr Formate in Präsenz stattfinden, insbesondere Prüfungsvorbereitungen, Prüfungsleistungen sowie Forschungs- und Lehrtätigkeiten in Laboren und Werkstätten.
- Die Maskenpflicht entfällt in den Straßenzügen, die die Außenalster umschließen.
- Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze oder vergleichbare Beherbergungseinrichtungen dürfen unter Auflagen bis zu 60 Prozent ihrer zulässigen Kapazität öffnen. Die Gäste müssen vor dem Beginn der Beherbergung sowie hiernach alle 72 Stunden einen negativen Coronatest vorlegen und ihre Daten für die (digitale) Kontaktnachverfolgung hinterlegen. Darüber hinaus gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske überall abseits des persönlichen Gästebereiches sowie der Restaurant- und Speisebereiche. Gastronomische Angebote im Innenbereich der Beherbergungsbetriebe dürfen ausschließlich für die beherbergten Gäste erbracht werden. Schlafsäle dürfen nur für Personen angeboten werden, die unter die allgemeine Kontaktregel fallen.
- Kreuzfahrtschiffe können ab 11. Juni 2021 in Hamburg wieder abgefertigt werden. Für Kreuzfahrten gilt ein strenges Hygienekonzept, zu dem ein Nachweis über einen negativen PCR-Test gehört, der vor dem Boarding vorgelegt werden muss und nicht älter als 48 Stunden sein darf.
- Sport ist mit bis zu 20 Erwachsenen unter freiem Himmel und kontaktfrei mit bis zu 10 Erwachsenen im Innenbereich unter Auflagen (u.a. (digitale) Kontaktnachverfolgung, Testpflicht) möglich. Die bisherige Höchstzahl der Kinder, die am Sport im Freien teilnehmen dürfen, wird aufgehoben.
- Fitness-, Sport- und Yogastudios dürfen unter entsprechenden Auflagen ihre Innenbereiche öffnen. Voraussetzung ist unter anderem eine Testpflicht, die (digitale) Kontaktnachverfolgung sowie eine Begrenzung des Zugangs von einer Person je 10 qm Fläche. Die Geräte bzw. der individuelle Bewegungsbereich – beispielsweise um die Yogamatte herum – müssen 2,5 m Abstand zueinander haben.
- Sportveranstaltungen unter freiem Himmel und in Hallen dürfen unter Auflagen mit bis zu 650 Zuschauerinnen und Zuschauern stattfinden (Auflagen: Testpflicht, fester Sitzplatz, (digitale) Kontaktnachverfolgung, medizinische Maskenpflicht).
- Sonstige Veranstaltungen in Innenräumen sind mit bis zu 50 Personen möglich (Auflagen: Testpflicht, fester Sitzplatz, (digitale) Kontaktnachverfolgung, medizinische Maskenpflicht), soweit es in der Eindämmungsverordnung nicht eine besondere Regelung für diese Veranstaltungsart gibt.
- Die bezirklichen Standesämter ermöglichen es Hochzeitspaaren zeitnah (ab 28. Mai 2021), sich in Anwesenheit von Gästen (Testpflicht für Gäste) trauen zu lassen, wobei je nach den räumlichen Gegebenheiten bis zu zehn Personen (einschl. Standesbeamte) an der Trauung teilnehmen können. Davon unberührt bleibt es aber bei der generellen Regel, dass private Feierlichkeiten nur im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen (max. fünf Personen) zulässig sind. Dies betrifft auch alle Aktivitäten von Hochzeitspaaren nach dem hoheitlichen Akt im Standesamt.
- Angebote von Freizeitaktivitäten im Außen- und Innenbereich dürfen mit einer Begrenzung der Personenzahl in geschlossenen Räumen (analog zum Einzelhandel: 1 Person pro 10 qm Fläche), Maskenpflicht, Vorlage eines Nachweises über einen negativen Coronatest, (digitale) Kontaktnachverfolgung und Einhaltung der Kontaktregeln, angeboten werden (zum Beispiel Kletterseilgärten, Escape-Rooms, Skateparks, etc.). Gruppenangebote sind im Freien mit bis zu 20 Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu zehn Personen zulässig.
- Chorproben dürfen im Freien stattfinden.
- Zoologische und botanische Gärten dürfen jetzt auch wieder ihre Innenbereiche öffnen. Auch hier gilt als Zugangsvoraussetzung unter anderem die Vorlage eines Nachweises über einen negativen Coronatest, die (digitale) Kontaktnachverfolgung sowie die Maskenpflicht.
- Hafen- und Stadtrundfahrten sowie touristische Gästeführungen sind im Außenbereich mit Gruppen bis zu 20 Personen, im Innenbereich mit Gruppen bis zu zehn Personen zulässig. Im Innenbereich gilt als Zugangsvoraussetzung die Vorlage eines Nachweises über einen negativen Coronatest, die (digitale) Kontaktnachverfolgung sowie eine Maskenpflicht (in Fahrzeugen eine FFP-Maskenpflicht wie im ÖPNV). Geschlossene Fahrzeuge (auch Schiffe) dürfen mit maximal sechzig Prozent ihrer Kapazitäten ausgelastet sein.
Aufgrund der weiterhin positiven Entwicklung der Infektionslage wird die Innengastronomie im nächsten Schritt bei Vorliegen eines negativen Tests, mit (digitaler) Kontaktnachverfolgung, Abstandgebot und entsprechend der Regelung zur Kontaktbeschränkung (fünf Personen) geöffnet. Der Senat wird auf Basis der weiteren Entwicklung der Infektionslage jedoch schon am Dienstag, 1. Juni. entscheiden, ob dieser Schritt bereits vor Ablauf von zehn Tagen erfolgen kann.
Weitere Öffnungen
Zehn bis 14 Tage nach dem dritten Schritt erfolgen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen in einem vierten Schritt weitere Öffnungen in den Bereichen Kontaktbeschränkungen, Veranstaltungen, Gastronomie und touristische Angebote.
Grundlage für die Entscheidungen des Senats bleiben die Hamburger Inzidenzwerte sowie unter anderem die Entwicklung intensivmedizinischer Kapazitäten, der R-Wert und die Impfquote.