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Erhebungsverfahren der Einfuhrumsatzsteuer optimieren – Wirtschaftsstandort Hamburg stärken

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Das aktuell geltende Fristenmodell zur Einfuhrumsatzbesteuerung nach Deutschland verursacht einen hohen Mehraufwand für Hamburger Importeure, die für Importeure in EU-Nachbarstaaten nicht entstehen.

Um diesen Wettbewerbsnachteil von Hamburger Unternehmen abzubauen, haben wir in der Bürgerschaft einen Antrag eingebracht, dass der Senat die Evaluation des bisherigen Erhebungsverfahrens der Einfuhrumsatzsteuer des Bundesfinanzministeriums aktiv begleitet. Zudem soll er sich für die Einführung einer Verrechnungslösung stark machen.

Um Wettbewerbsnachteile zu reduzieren, müssen wir das deutsche Erhebungsverfahren der Einfuhrumsatzsteuer an den EU-Standard angleichen. Das von Bund und Ländern in 2020 beschlossene Fristenmodell ist zwar eine Annäherung an das Vorgehen in anderen EU-Ländern, hat jedoch unsere Wirtschaft nicht ausreichend entlastet.

Wir wollen die Evaluierung des steuerlichen Erhebungsverfahrens des Bundesfinanzministeriums eng begleiten und dabei auch die Ergebnisse der Studie des Deutschen Maritimen Zentrums e. V. berücksichtigen, um den Wirtschaftsstandort Hamburg zu stärken.

Gleichzeitig machen wir uns für die Einführung eines Verrechnungsmodells stark. Dadurch können die Kosten für Wirtschaft und Verwaltung gesenkt werden. Außerdem setzt es Anreize für Importeure, die See- und Flughäfen in Deutschland zu nutzen und macht somit Hamburg zu einem attraktiven Standort für Logistikzentren und Niederlassungen von Dienstleistenden.

Darüber hinaus lässt sich mit dem Verrechnungsmodell die ökologische Bilanz von Güterströmen verbessern. Die Einführung einer Verrechnungslösung wäre somit eine wirtschaftliche und umweltbewusste Win-Win-Situation für Hamburg.

Hintergrund

Für Waren, die aus Drittländern über den Hamburger Hafen oder Flughafen in den europäischen Binnenmarkt kommen, müssen die importierenden Hamburger Unternehmen die Einfuhrumsatzsteuer an den Zoll entrichten. EU-Mitgliedstaaten dürfen selbst ein steuerliches Erhebungsverfahren wählen.

Um die deutsche Wirtschaft zu entlasten, haben Bund und Länder im Zuge des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes die kurzfristige Einführung eines Fristenmodells beschlossen. Das Modell sieht vor, dass die Einfuhrumsatzsteuer erst bis zum 26. des nächsten Monats nach der Einfuhr gezahlt werden muss.

Das Deutsche Maritime Zentrum e.V. hat im März 2023 eine Studie zur „Evaluierung des Erhebungsverfahrens zur Einfuhrumsatzsteuer“ veröffentlicht, der zu entnehmen ist, dass die Fristenlösung nicht zur gewünschten Entlastung geführt hat.

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