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Zusätzliche Maßnahmen zur Corona-Eindämmung

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Vor dem Hintergrund steigender Neuinfektionszahlen hat der Senat zusätzliche Maßnahmen beschlossen, um die Infektionsdynamik abzubremsen und dadurch eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Die Maßnahmen treten morgen, Freitag, 2. April, in Kraft und gelten zunächst bis zum 18. April.

Sollte Hamburg in den kommenden Tagen eine Inzidenz von 200 erreichen, greift die im Rahmen der Ministerpräsident verabredete „Hot-Spot-Strategie“, die weitere Eindämmungsmaßnahmen erforderlich macht.

Nächtliche Ausgangsbeschränkungen

In der Zeit von 21 bis 5 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt von Personen im öffentlichen Raum nur noch aus triftigen Gründen gestattetet. Triftige Gründe sind beruflich bedingte Wege, medizinische Notfälle, Versorgung von Tieren oder ähnliche gewichtige und unabweisbare Zwecke. Außerdem darf sich eine Person alleine in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages zur körperlichen Bewegung (dies jedoch nicht auf Sportanlagen) außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft aufhalten.

Private Zusammenkünfte

In Hamburg sind weiterhin private Zusammenkünfte auf den eigenen Hausstand und maximal eine weitere Person begrenzt. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt; weitere Ausnahmen gibt es nicht.

Einzelhandel und Lieferdienste

Der Einzelhandel, inklusive Lebensmittelgeschäfte, muss spätestens 21 Uhr schließen. Die Abholung von Speisen in Restaurants ist nur noch bis 21 Uhr möglich, danach dürfen gastronomische Betriebe dieses Angebot nur noch für Lieferdienste anbieten. Lieferdienste dürfen wie bisher ihren Betrieb uhrzeitunabhängig durchführen. Tankstellen und Apotheken bleiben entsprechend dem Ladenschlussgesetz geöffnet.

Körpernahe Dienstleistungen

Körpernahe Dienstleistungen, wie Kosmetikstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios, Sonnenstudios und ähnliche Betriebe, dürfen nicht mehr angeboten werden. Grundsätzlich zulässig bleiben alle medizinisch notwendigen Dienstleistungen. Das Friseurhandwerk und Angebote der Fußpflege bleiben unter strengen Auflagen erlaubt. Dazu zählen die Einhaltung der allgemeinen Hygienevorgaben, die Erstellung eines Schutzkonzeptes, die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung und die vorherige Terminvereinbarung. Kundinnen und Kunden müssen eine medizinische Maske tragen und einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen.

Kita und Schule

Die Kindertagesstätten kehren zur erweiterten Notbetreuung zurück. Für Kinder, für die ein dringender Betreuungsbedarf besteht, bleiben Kindertageseinrichtungen geöffnet. Für Schülerinnen und Schüler an Hamburgs allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die am Wechselunterricht teilnehmen, wird eine Testpflicht als Bedingung für die Teilnahme am Präsenzunterricht eingeführt. Sollte die Inzidenz in Hamburg den Wert von 200 an drei aufeinander folgenden Tagen überschreiten, wird der Präsenzunterricht nach den entsprechenden MPK-Beschlüssen ausgesetzt.

Homeoffice / verschärfte Maskenpflicht bei Präsenz

Die Pflicht für Arbeitgeber, ihren Beschäftigten Homeoffice anzubieten, wo immer dies möglich ist, wurde bundesgesetzlich geregelt. In Ergänzung dazu verschärft der Senat die Maskenpflicht für die weiterhin in Präsenz arbeitenden Beschäftigten. Das Tragen von medizinischen Masken am Arbeitsplatz ist zukünftig vorgeschrieben, sobald sich mehr als eine Person in einem Raum, einem Büro oder einer Werkstatt o.ä. befindet. Die Maske darf nur dann vorübergehend abgelegt werden, wenn dies zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zwingend erforderlich ist.

Schnelltestangebote für Beschäftigte in Unternehmen

Die Hamburger Unternehmen sollen ihren Beschäftigten so schnell wie möglich anbieten, zwei Mal pro Woche einen Schnelltest durchzuführen. Sofern der Bundesgesetzgeber in absehbarer Zeit keine entsprechende Verpflichtung einführt, beabsichtigt der Senat eine Testpflicht auf Landesebene einzuführen, sobald sichergestellt ist, dass auch ausreichend Tests am Markt verfügbar sind.

Fahrunterricht

Der theoretische Fahrunterricht muss zukünftig digital stattfinden. Der praktische Fahrunterricht ist nur für berufsbezogene Ausbildungen sowie für bereits begonnene Fahrausbildungen unter den bestehenden Hygieneauflagen zulässig.

Senat rät von Reisen ab

Hamburgerinnen und Hamburger sollten auch über die Osterfeiertage auf nicht notwendige private Reisen und Besuche von Freunden und Verwandten verzichten. Vor touristischen Reisen ins Ausland wird abgeraten. Wer sich zu einer Reise entschließt, muss bereits vor Reiseantritt Pflichten zur Testung und Quarantäne einplanen.

Weiterhin gilt die verpflichtende Quarantäne bei Rückkehr aus Risikogebieten.

Reisen und Besuche im Inland

Rechtliche Einschränkungen zur Mobilität innerhalb Deutschlands gibt es nicht. Alle Hamburgerinnen und Hamburger werden jedoch aufgefordert, auf private Reisen und Besuche zu verzichten. Übernachtungsangebote im Inland stehen für touristische Zwecke nicht zur Verfügung

Allgemeine Testpflicht für Reisende aus dem Ausland, auch Nicht-Risikogebieten

Nach jedem Aufenthalt im Ausland gilt eine bundesweit einheitliche Testpflicht bei Einreisen im Luftverkehr. Vor der Beförderung muss ein negativer Testnachweis vorgelegt werden, Passagiere dürfen andernfalls nicht befördert werden. Anerkannt werden Verfahren PCR-Tests, Antigentests und Antigen-Schnelltests nach den Mindestkriterien der WHO. Der Test muss von einem Dritten vorgenommen oder überwacht werden und darf höchstens 48 Stunden alt sein. Von der Testpflicht ausgenommen sind Personen, die das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben.

Rückkehr aus einem Risikogebiet

Das Auswärtige Amt warnt vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Ausland. Personen, die sich jedoch innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen sich zusätzlich zu der o.a. Pflicht für 14 Tage in Quarantäne begeben und vor der Einreise das zuständige Gesundheitsamt über das digitale Meldeformular (www.einreiseanmeldung.de) informieren. Die Meldung müssen alle Rückkehrenden vornehmen – unabhängig davon, ob die Einreise per Flugzeug, Bahn oder Auto erfolgt.

Zudem muss unmittelbar nach Einreise ein Test auf das Coronavirus vorgenommen werden (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest). Der Test kann auch vor der Einreise gemacht werden und darf nicht älter als 48 Stunden sein.

Grundsätzlich müssen volle 14 Tage Quarantäne eingehalten werden. Von einer Verkürzung wird abgeraten. Nur für Fälle, in denen eine Verkürzung unabdingbar ist, besteht die Möglichkeit dazu mit einem erneuten Test mit negativem Befund. Ein erneuter Test kann frühestens nach Ablauf von fünf Tagen Quarantäne durchgeführt werden. Es muss sich um einen PCR-Test handeln, ein Schnelltest ist nicht ausreichend. Nur wenn dieser Test ebenfalls negativ ausfällt und wenn keine Symptome auftreten, die auf eine Erkrankung mit Covid-19 hinweisen, kann die Quarantäne überhaupt vor Ablauf von 14 Tagen beendet werden.

Rückkehr aus einem Virusvarianten-Gebiet

Diese Ausnahme, um die Quarantäne zu verkürzen, ist allerdings nicht möglich nach einer Einreise aus einem Gebiet, in dem Virusvarianten eine große Rolle spielen. Jedoch gilt auch hier gleichermaßen die Pflicht, sich unmittelbar nach der Einreise in Quarantäne zu begeben, einen Test vornehmen zu lassen und das zuständige Gesundheitsamt zu informieren.

Personen, die eine Reise antreten, müssen sich selbst über die entsprechenden Regularien informieren. Eine Auflistung der Risiko- und Virusvarianten-Gebiete ist aktuell beim RKI abrufbar. Mit kurzfristigen Änderungen, auch hinsichtlich der Test- und Quarantäneverpflichtungen, müssen Reisende in jedem Fall rechnen. Unter Umständen könnten sich die Regelungen bei Abreise von denen bei Rückkehr unterscheiden.

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