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Cum-Ex: Ermittelnder Staatsanwalt stützt Entscheidung des Hamburger Finanzamtes

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Im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss (PUA) der Bürgerschaft zu den „Cum-Ex-Geschäften“ geht es um den Zeitraum 2016/2017, in dem der damalige Kölner Staatsanwalt, Alexander Fuchs, die Ermittlungen leitete. Der heutige Oberstaatsanwalt hat nun als Zeuge in der aktuellen Sitzung des PUA die Entscheidung der Hamburger Steuerverwaltung gestützt, im Zuge der Cum-Ex-Geschäfte die fraglichen Steuern zunächst nicht zurückzufordern und vielmehr auf die strafrechtlichen Ermittlungen zu setzen.

Damit vertritt Alexander Fuchs eine Einschätzung, die im Gegensatz zu der Auffassung der mittlerweile ermittelnden Staatsanwältin steht. Oberstaatsanwalt Fuchs hatte im fraglichen Zeitraum einen engen Austausch mit der zuständigen Beamtin des Finanzamtes. Einigkeit bestand darüber, dass der Sachverhalt damals noch nicht ausreichend ermittelt war und noch keine gerichtsfesten Beweise für Cum-Ex-Geschäfte der Warburg Bank vorlagen. Nach gemeinsamen Überlegungen sollte bei Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Wege der Vermögensabschöpfung eine Einziehung der Steuern eingeleitet werden.

Damit bestätigt die Aussage des Staatsanwalts die Vorgehensweise des Finanzamtes, die sehr detailliert in Vermerken festgehalten worden ist. Mittlerweile haben sich die Überlegungen bestätigt: Der Bundesgerichtshof hat die Rechtswidrigkeit der Cum-Ex-Geschäfte festgestellt, die Warburg Bank musste die Steuern vollumfänglich plus Zinsen in Millionenhöhe zurückzahlen.

Finanzamt und Staatsanwaltschaft haben sich sehr eng über die Ermittlungen ausgetauscht. Gemeinsames Ziel war es, einen gerichtsfesten Sachverhalt festzustellen und so nicht nur die strafrechtlich Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen, sondern alle zu Unrecht gezahlten Steuern plus Zinsen zurückzuholen.

Heute können wir feststellen, dass dieses Vorgehen gelungen ist: Die Warburg Bank musste die Steuern vollumfänglich zurückzahlen, sodass der Stadt Hamburg und den Steuerzahlerinnen und Steuerzahler kein Schaden entstanden ist. Bei der Einschätzung der Beweislage im fraglichen Zeitraum stimmten der Staatsanwalt und die Finanzbeamtin darüber ein, dass der Sachverhalt noch nicht hinreichend ermittelt war. Tatsächlich hat die Staatsanwaltschaft erst im Jahre 2019 eine Anklage erheben können.

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