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Neue Corona-Regeln: FFP-2-Masken im ÖPNV, Änderung Quarantänevorgaben, erweiterte Testpflicht an Schulen

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Aufgrund der erheblichen Ansteckungsgefahr durch die grassierende Omikron-Virusvariante und der aktuell Tag für Tag steigenden Infektionszahlen hat der Senat weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie beschlossen und damit auch die aktuellen Vorgaben der Bund-Länder-Konferenz umgesetzt. Diese gelten ab sofort.

ÖPNV

In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs (Bussen, Bahnen, Fähren, Taxen und MOIA) sowie dessen Haltestellenbereichen gilt in Hamburg bis auf weiteres die Pflicht für Fahrgäste ab 14 Jahren, eine FFP2-Maske (oder gleichwertiger Standard) zu tragen. Masken des FFP-2-Standards bieten eine wesentlich höhere Filterwirkung als medizinische Masken. Bei Fahrgästen zwischen 6 und 13 Jahren genügt weiterhin eine medizinische Maske.

Bei Nicht-Einhaltung der FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV gilt nach wie vor eine Strafe von 40 Euro. Die rund 750 Kontrolleurinnen und Kontrolleure von Hochbahn, S-Bahn und VHH werden die Einhaltung der bundesweit gültigen 3G-Regel sowie der FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV weiterhin im Rahmen der Kontrollen überprüfen. Menschen, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen keine FFP2-Masken tragen können, können dies mit einem gültigen ärztlichen Attest nachweisen und medizinische Masken tragen.

Als weiteren zusätzlichen Schutz rüsten Hochbahn und VHH ihre Busse nach und nach mit antiviralen Filtern aus. Rund 85 Prozent der Fahrzeuge haben bereits entsprechende Filtervorrichtungen, bis zum Frühsommer soll die gesamte Flotte damit ausgestattet sein.

Quarantäne

Ebenso sind neue Quarantäne-Regelungen für Infizierte und Kontaktpersonen in Kraft getreten.

Die Regeln sehen vor, dass sich dreifach geimpfte Kontaktpersonen von Corona-Infizierten nicht mehr in Quarantäne begeben müssen. Das gilt auch für frisch doppelt Geimpfte und Genesene, wenn die Erkrankung oder die Impfung weniger als drei Monate zurückliegt.

Alle anderen Kontaktpersonen müssen 10 Tage lang in Quarantäne bleiben – bislang waren es 14 Tage. Ein Abkürzen dieser Zeit ist für Personen ohne Symptome nach sieben Tagen mit einem negativen PCR-Test oder einem zertifizierten Antigen-Schnelltest möglich. Für Schul- und Kita-Kinder gilt, dass sie sich bereits nach fünf Tagen aus der Quarantäne als Kontaktperson freitesten können.

Auch die Isolationszeit für Infizierte wird von 14 auf 10 Tage verkürzt. Nach sieben Tagen können sie sich mit einem negativen PCR-Test oder einem zertifizierten Antigen-Schnelltest freitesten. Infizierte Kinder können sich ebenfalls nach sieben Tagen mit einem PCR-Test oder einem zertifizierten Antigen-Schnelltest freitesten. Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen benötigen einen PCR-Test, um sich nach sieben Tagen freitesten zu lassen. Außerdem müssen sie zuvor mindestens zwei Tage symptomfrei sein.

Schulen

Auch für den Schulunterricht werden die Sicherheitsmaßnahmen für den Schulunterricht noch einmal erhöht. Statt wie früher zwei Mal sollen sich Schülerinnen und Schüler künftig drei Mal in der Woche in der Schule unter Aufsicht mit einem Schnelltest testen. Diese Testpflicht wird zudem auch auf geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler ausgeweitet.

Die Tests sollen jede Woche jeweils montags, mittwochs und freitags durchgeführt werden. Bislang wurden 4,8 Millionen neue Schnelltests ausgeliefert, und zwar mit sehr guter Qualität. Zusätzlich wird die Schulbehörde weitere Tests nachbestellen, um die höhere Testfrequenz abzusichern. Die geltenden Ausnahmeregelungen bleiben bestehen, beispielsweise können Schülerinnen und Schüler die schulischen Tests auch durch einen nachgewiesenen Test aus einem der bestehenden Testzentren ersetzen.

Im Sportunterricht in der Sporthalle ist zudem künftig eine medizinische Maske zu tragen. Unter diesen Rahmenbedingungen ist Mannschaftssport zurzeit weiter zulässig. Dabei soll aber auf Übungen und Aufgaben verzichtet werden, bei denen das Herz-Kreislauf-System in höherem Maße belastet wird. Empfohlen wird – soweit die Witterungsbedingungen dies zulassen – den Sportunterricht auch in dieser Jahreszeit bei Gelegenheit im Freien durchzuführen. Für den Sport im Freien gilt keine Maskenpflicht, hier soll die Maske abgenommen werden.

Und: Für schulische Veranstaltungen, die nicht ausdrücklich im Schulgesetz verpflichtend vorgeschrieben sind – z. B. Vorträge oder Informationsabende – ,gilt jetzt die „2G-plus-Regel“. Ab sofort dürfen außerschulische Besucherinnen und Besucher daran nur noch teilnehmen, wenn sie vollständig geimpft oder genesen sind und zudem ein negatives Testergebnis vorweisen. Lediglich geboosterte Personen sind von der Testpflicht befreit. Schülerinnen und Schüler sind aufgrund ihrer neuen Testpflicht von dieser Regel ausgenommen.

Tage der offenen Tür sollten in der aktuellen Situation digital durchgeführt werden. Für Termine und Veranstaltungen, die aufgrund ihrer Bedeutung ausdrücklich im Schulgesetz verankert sind, greift die oben aufgeführte Regelung nicht. Dazu gehören u. a. Gremiensitzungen wie Klassen- oder Zeugniskonferenzen, Lernentwicklungsgespräche und die Anmeldung zur 1. Klasse. Hier gilt in jedem Fall die Maskenpflicht, zusätzlich sollten die Beteiligten  geimpft, genesen oder getestet sein.

Die fünf zentralen Bausteine des schulischen Corona-Sicherheitskonzepts an Schulen werden dadurch insgesamt noch einmal verbessert und gelten weiter: regelmäßiges Testen, Maskenpflicht in allen Schulgebäuden, Stoß- und Querlüften in allen Innenräumen alle 20 Minuten, Impfkampagne und mobile Luftfilteranlagen für Klassen- und Fachräume.

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