Nach dem Beschluss der MinisterpräsidentInnenkonferenz (MPK) vom 18. November hat der Senat bereits heute vorsorglich eine Ausweitung der 2G-Regelung in Innenräumen beschlossen, die ab kommenden Montag, 29. November, in Kraft treten wird.
Nach dem MPK-Beschluss ist die Erweiterung des obligatorischen 2G-Zugangsmodells auf die Bereiche in Innenräumen erforderlich, wenn der Schwellenwert von 3 in der Hospitalisierungsinzidenz überschritten wird.
In Hamburg gilt die Ausweitung der 2G-Regelung ab Montag in folgenden Bereichen:
- allgemeine Veranstaltungen, soweit in Innenräumen,
- touristische Stadtrundfahrten und Hafenrundfahrten,
- Beherbergung,
- Freizeiteinrichtungen und Gästeführungen, soweit in Innenräumen.
Kulturelle Einrichtungen:
- Theater, Opern, Konzerthäuser, Konzertsäle, Musiktheater, Filmtheater (Kinos), Planetarien und Literaturhäuser,
- Livemusikspielstätten und Musikclubs, jeweils soweit es sich um Angebote in Innenräumen handelt,
- zoologische und botanische Gärten sowie Tierparks, jeweils soweit es sich um Angebote in Innenräumen handelt,
- Museen, Gedenkstätten, Ausstellungshäuser, Bibliotheken und Archive, jeweils soweit in Innenräumen,
- Sportveranstaltungen vor Publikum (entsprechend der Regelung für Veranstaltungen im Freien, gilt das obligatorische 2G-Zugangsmodell für Sportveranstaltungen im Freien erst ab einer Personenzahl von 250; dasselbe gilt auch für nicht-stationäre Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 250 Sportausübenden),
- Volksfeste,
- Bildungsangebote, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind,
- Spielbank, Spielhallen und Wettvermittlungsstellen.
Weiterhin gilt eine tägliche Testpflicht für ungeimpftes Personal. Die Ausnahme für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre bleibt zunächst bestehen. Sie gilt auch für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
Um die Kontrolle der Nachweispflicht zu vereinfachen, sind die Betriebe weiterhin verpflichtet, digitale Kontrollmöglichkeiten für die Prüfung bereitzuhalten, zum Beispiel die App CovPassCheck.
Der Senat hatte schon mit Wirkung vom 20. November das obligatorische 2G-Zugangsmodell für bestimmte Einrichtungen mit Publikumsverkehr, die durch ein besonders hohes Infektionsrisiko gekennzeichnet sind, eingeführt. Diese Einrichtungen dürfen ausschließlich im 2G-Zugangsmodell für den Publikumsverkehr öffnen beziehungsweise ihre Angebote erbringen.