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Weitere Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie

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In Hamburg gelten seit Samstag, vom Senat am Dienstag beschlossene, weitere – zusätzlich zu den bisher schon geltenden – Corona-Regeln:

  • Der Einzelhandel darf nur noch Geimpfte und Genesene bedienen. Ungeimpfte können somit nur noch in Geschäften des täglichen Bedarfs einkaufen.
  • In Clubs und Diskotheken, also überall, wo getanzt wird, gilt das 2G-Plus-Modell.
  • Für Jugendliche über 16 Jahren gelten künftig auch die 2G-Regeln.
  • Maskenpflicht in Kinos und Theatern:  Immer dort, wo es möglich ist – wie bei Theater- oder Kinovorstellungen – muss auch am Platz wieder eine Maske getragen werden.
  • Großveranstaltungen: Hier gilt eine Reduzierung der Teilnehmerzahl auf 30 bis 50 Prozent. Generell sind dann in Innenräumen 5.000 Teilnehmer zulässig, im Freien – also auch in Fußballstadien – maximal 15.000. Optional ist auch 2G-Plus möglich.
  • Silvester: Der Verkauf von Böllern und Feuerwerk wird abermals verboten. Außerdem wird auch das Abbrennen von Feuerwerk an besonders publikumsträchtigen Plätzen in der Innenstadt untersagt.
  • Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte: Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes zu beschränken. Kinder bis zum Ende des 14. Lebensjahres sind hiervon ausgenommen.

Hamburg ist mit seiner umsichtigen Politik und diesen Regelungen wieder einmal Vorreiter für weitergehende Maßnahmen, die in die Beschlüsse der MinisterpräsidentInnen-Konferenz (MPK) eingeflossen sind.

Beschlüsse der MPK-Konferenz

Die noch geschäftsführende Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben bei ihrer MPK-Konferenz am Donnerstag aufgrund der ernsten Lage weitergehende Beschlüsse gefasst, die bundesweit gelten.

In vielen Regionen Deutschlands steigen die Inzidenzen, die Belastung in den Krankenhäusern gerät vielerorts an seine Grenzen, insbesondere im Süden und Osten Deutschlands. Und besonders aufgrund der solidarischen Verteilung von Intensivpatienten sind alle Bundesländer eng miteinander verbunden.

Deshalb soll in einem Akt der nationalen Solidarität gemeinsam dafür gesorgt werden, dass die Infektionszahlen wieder sinken und das Gesundheitssystem entlastet wird.

In der neuen Bundesregierung (ab kommende Woche im Amt) wird ein erweiterter Bund-Länder-Krisenstab eingerichtet, und zwar direkt im Bundeskanzleramt. Dadurch sollen frühzeitig die Probleme in der Logistik, bei der Impfstofflieferung und -verteilung erkannt und behoben werden.

Bund und Länder werden gemeinsam daran arbeiten, bis Weihnachten allen, die sich für eine Erstimpfung entscheiden und allen, die fristgerecht eine Zweit- oder Auffrischimpfung benötigen, die Impfung zu ermöglichen. Bei einer hohen Nachfrage in der Bevölkerung kann das bis zu 30 Millionen Impfungen erfordern.

Der Bund wird zudem den Kreis der Personen deutlich ausweiten, die Impfungen durchführen dürfen. Kurzfristig geht das über Delegationen, mit denen Ärztinnen und Ärzten an Apothekerinnen und Apotheker sowie Pflegefachkräfte, etwa in Altenheimen die Impfung delegieren dürfen. Darüber hinaus soll eine gesetzliche Änderung erfolgen für Apothekerinnen und Apotheker, Zahnärztinnen und Zahnärzte und weitere, um den Kreis der Berechtigten, die in der Corona-Pandemie Impfungen durchführen können, auszuweiten.

Weil der Schutz der Corona-Impfung vor den aktuell vorherrschenden Virusvarianten bei den derzeit verfügbaren Impfstoffen etwa ab dem fünften Monat kontinuierlich nachlässt, soll der Impfstatus, das heißt die Dauer der Anerkennung als vollständig geimpfte Person, verändert werden, sofern keine Auffrischungsimpfung erfolgt.

Denn: Auf Ebene der Europäischen Union wird diskutiert, dass der Impfstatus nach der zweiten Impfung seine Gültigkeit für neun Monate behalten soll. Bund und Länder werden sich unter Berücksichtigung der Impfkampagne und der zur Verfügung stehenden Impfstoffe bis zum Jahresende verständigen, ab wann und wie eine entsprechende Regelung in Deutschland Anwendung finden soll.

Folgende Regelungen gelten nun bundesweit:

(die Länder können jeweils darüber hinaus schärfere Regeln einführen)

  • Der Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (Kinos, Theater, Gaststätten, etc.) ist inzidenzunabhängig nur für Geimpfte und Genesene (2G) möglich. Ergänzend kann ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2GPlus). Hierzu sind Ausnahmen für Personen, die nicht geimpft werden können und für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, vorzusehen. Darüber hinaus sind Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren möglich.
  • Die 2G-Regeln werden bundesweit inzidenzunabhängig auf den Einzelhandel ausgeweitet. Zugang haben also nur noch Geimpfte und Genesene. Ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs.1 Der Zugang muss von den Geschäften kontrolliert werden. Hinsichtlich der Ausnahmen orientieren sich die Länder am entsprechenden Katalog in der Bundesnotbremse.
  • In allen Ländern werden strenge Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte veranlasst. Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes zu beschränken. Kinder bis zur Vollendung des 14 Jahres sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, sind davon nicht berührt. Der Bund wird die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entsprechend anpassen.
  • Überregionale Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen werden deutlich eingeschränkt. Es werden Begrenzungen der Auslastung und eine absolute Obergrenze von Zuschauenden festgelegt. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen darf nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 5.000 Zuschauenden. Bei Veranstaltungen im Freien darf nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 15.000 Zuschauenden. Es sind medizinische Masken zu tragen. Es gilt wie auch sonst, dass nur Geimpfte oder Genesene Zugang haben (2G). Ergänzend kann für die Teilnehmenden ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2GPlus). In Ländern mit einem hohen Infektionsgeschehen müssen Veranstaltungen nach Möglichkeit abgesagt und Sportveranstaltungen ohne Zuschauer durchgeführt werden.
  • Spätestens ab einer Inzidenz von mehr als 350 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen werden Clubs und Diskotheken in Innenräumen geschlossen.
  • In Kreisen mit einer Inzidenz oberhalb von 350 pro 100.000 Einwohner müssen alle Kontakte reduziert werden. Deshalb gilt bei privaten Feiern und Zusammenkünften eine Teilnehmergrenze von 50 Personen (Geimpfte und Genesene) in Innenräumen und 200 Personen (Geimpfte und Genesene) im Außenbereich.
  • In den Schulen gilt eine Maskenpflicht für alle Klassenstufen.
  • Es werden strenge Kontrollen aller Regeln sichergestellt. Das gilt insbesondere für Kontrollen des Impfstatus, die möglichst mittels Apps erfolgen sollen.
  • Der Gesetzgeber wird gebeten, das Infektionsschutzgesetz um weitere Regelungen zu ergänzen, damit Länder und Regionen mit einem hohen Infektionsgeschehen weiterhin angemessene zusätzliche Maßnahmen (z. B. zeitlich befristete Schließungen von Gaststätten, Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums, Beschränkung von Ansammlungen, Einschränkungen bei Hotelübernachtungen) zur Verfügung haben. Darüber hinaus wird er gebeten, die Übergangsfrist für Schutzmaßnahmen im Infektionsschutzgesetz, die bis zum 25. November in Kraft getreten sind, über den 15. Dezember hinaus zu verlängern. Es wird gesetzlich klargestellt, dass diese Maßnahmen auch regional differenziert (z.B. Landkreise) angeordnet werden können.
  • Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten und vom Zünden von Silvesterfeuerwerk generell dringend abgeraten, auch vor dem Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems. Für die hiervon betroffenen Unternehmen ist wie im vergangenen Jahr eine entsprechende Kompensation im Rahmen der Wirtschaftshilfen vorzusehen.
  • Die sogenannte  Überbrückungshilfe IV, ein Hilfsinstrument für die von Corona-Schutzmaßnahmen besonders betroffenen Adventsmärkte, soll zügig umgesetzt werden.
  • Die Härtefallhilfen, der Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen, der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen, das Programm Corona-Hilfen Profisport und das KFW-Sonderprogramm sollen verlängert werden.
  • Ebenso sind die wesentlichen Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 verlängert worden.

Impfpflicht

Der Bund wird eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte auf den Weg bringen, z. B. in Altenpflegeeinrichtungen und Krankenhäusern.

Bund und Länder begrüßen es, dass der Bundestag zeitnah über eine allgemeine Impfpflicht entscheiden will. Sie kann greifen, sobald sichergestellt werden kann, dass alle zu Impfenden auch zeitnah geimpft werden können, also etwa ab Februar 2022.

Bund und Länder bitten den Ethikrat, hierzu bis Jahresende eine Empfehlung zu erarbeiten. Im Bundeskanzleramt wird ein Expertengremium von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern eingerichtet. Es soll einmal die Woche tagen und gemeinsame Vorschläge machen.

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